Satzung LandFrauenverein Meine-Papenteich 23. Januar 2024
Satzung LandFrauenverein Meine – Papenteich
§1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Meine-Papenteich
Der Verein wurde am 27. April 1948 gegründet.
Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften:
Abbesbüttel, Adenbüttel, Allenbüttel/Brunsbüttel, Bechtsbüttel, Eickhorst, Grassel, Gravenhorst, Isenbüttel, Meine, Ohnhorst, Rethen, Rötgesbüttel, Vordorf, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel
Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der LandFrauenvereine Gifhorn e.V. und im Niedersächsichen LandFrauenverband Hannover e.V. (NLV).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabenerfüllung
Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
Parteipolitisch unabhängig, auf christlicher Grundlage, jedoch überkonfessionell setzt sich der LandFrauenverein für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
Im Rahmen der Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.
b. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes.
c. Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum.
d. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft.
Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins.
Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, muss allerdings schriftlich beim Vorstand erfolgen, Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Vereinsmitglieder können durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit Beitragszahlungen 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Jahreshauptversammlung
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
§5 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Einladung erfolgt auf Vereins übliche Weise über das Jahresprogramm, das jedes Mitglied erhält. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Veranstaltung ausgehändigt.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts.
b. Die Entgegennahme des Kassenberichts.
c. Die Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer mit der Entlastung des
Vorstandes.
d. Die Wahl des Kassenprüfers
e. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f. Die Wahl des Vorstandes.
g. Die Genehmigung der Satzung und Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen.
h. Die Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins.
i Die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Wahlordnung.
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen das von der Versammlungsleiterin sowie der Protokollführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Jedes Mitglied hat auf der Jahreshauptversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags gebunden ist. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen finden mindestens 6 x im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Zusätzlich können Seminare, Lehrfahrten, Besichtigungen u.v.m. veranstaltet werde.
Die Einladungen zu den Veranstaltungen sollen auf Vereins übliche Weise erfolgen.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der 1. Vorsitzenden und ihren beiden Stellvertreterinnen, der Schriftführerin, der Kassenwartin sowie bis zu vier Beisitzerinnen.
Der Vorstand sollte die Struktur der Mitglieder widerspiegeln.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt (1 x Wiederwahl ist möglich).
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicher zu stellen.
Die Mitglieder des Vorstandes können in einem angemessenen Umfang für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (auch pauschale) Vergütungen erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch 4 x im Jahr statt.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen, das bei der nachfolgenden Vorstandsitzung zu genehmigen ist.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist den Mitgliedern in geeigneter Form Kenntnis zu geben.
Für 5 Damen des Vorstandes ( nicht namentlich genannt) ist eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen (Versicherungsumfang siehe Gruppenunfallversicherung für Vorstandsmitglieder).
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die 1. Vorsitzende sowie die Kassenwartin und ihre Stellvertreterin sind auf dem Vereinskonto zeichnungsberechtigt.
§8 Beisitzerinnen
Jedem Beisitzer wird ein spezieller Aufgabenbereich zugeteilt, z.B. Reisewartin oder anderes.
Die Beisitzer haben nach Bedarf an den Vorstandsitzungen, mindestens jedoch an 4 Sitzungen im Jahr teilzunehmen.
Die Beisitzer nehmen auch an den erweiterten Vorstandssitzungen teil.
§9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen.
Die Ortsvertrauensfrauen werden von ihren Ortsmitgliedern gewählt. Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. für einen Ortsteil zuständig. Sie vertreten den LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten der Vereins sowie deren künftige Planung.
Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen.
§10 Bildung von Ausschüssen
Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen. Über die Ergebnisse ist diesem zu berichten.
In alphabetischer Reihenfolge bereiten die zugehörigen Ortschaften die Erntedankfeier, die Adventsfeier sowie die Tages- und Halbtagesfahrt vor.
Die Ausrichtung der Versammlungen wird abwechselnd von den Ortschaften übernommen.
§11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen in offener Abstimmung ( auf Antrag in geheimer Abstimmung). Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Vorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern ihres Ortes gewählt.
§12 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Ehrenmitglieder haben eine Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 28.02. des Geschäftsjahres zu zahlen.
§13 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung
Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen muss der im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandene Aufwand (Porto, Fahrtkosten, sonstige Sachkosten) erstattet werden.
§14 Zusammenarbeit mit übergeordneten Vereinen
Es finden jährlich diverse Versammlungen statt. Diese dienen der Information des Vorstandes über die Arbeit des LandFrauenvereins, des Kreisverbandes der LandFrauenvereine Gifhorn e.V., des Niedersächsischen LandFrauenverbandes Hannover e.V. (NLV) und des Deutschen LandFrauenverbandes (DLV) sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des LandFrauenvereins. Es sollten zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen.
§15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesenden sein muss.
Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der LandFrauenvereine Gifhorn e.V. zwecks Förderung seiner Tätigkeit zu Verfügung zu stellen.
§16 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung seiner Daten, das Recht auf Daten Übertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Person aus dem Verein hinaus.
Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet Änderungen Ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.01.2024 in Meine
beschlossen.
Vorsitzende
Monique Zysk
Stellvertretende Vorsitzende
Jessica Garl



